Brauchen wir da ein Property Release? Ist es nicht so, dass dieses Motiv unter die Panoramafreiheit fällt? In der Praxis treffen wir immer wieder mal auf Motive, über die wir diskutieren. Auch wenn Sie sich mit Bildrechten auskennen, so haben Sie wahrscheinlich nicht täglich mit allen Facetten des Urheberrechts zu tun. Darum haben wir in diesem Artikel noch einmal die wichtigsten Punkte zu den Themen Property Release und Panoramafreiheit für Sie zusammengefasst.
Property Release: Was ist das?
Ein Property Release ist eine Vereinbarung zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks (bzw. eines Gebäudes) und dem Fotografen, der dort fotografieren möchte. Ein Property Release wird bestenfalls vor Entstehung eines Fotos abgeschlossen.
Wann ist ein Property Release notwendig?
Sobald ein Fotograf zum Fotografieren öffentlichen Raum verlässt, benötigt er die Erlaubnis des Eigentümers des jeweiligen Gebäudes oder Grundstücks, in oder auf dem er sich bewegt.
Wenn Sie als Bildnutzer solche Bilder verwenden wollen, müssen Sie prüfen, ob eine solche Vereinbarung mit dem Eigentümer abgeschlossen wurde. Falls der Fotograf die Bilder ursprünglich nur zu privaten Zwecken fotografiert hatte, müssen Sie eine nachträgliche Genehmigung des Eigentümers für die geplante Veröffentlichung einholen.
Welche Bilder müssen Sie prüfen?
Alle Bilder, die NICHT von öffentlichem Raum aus fotografiert wurden. Denn in Deutschland gilt die Panoramafreiheit für Bilder, die in der Öffentlichkeit fotografiert werden.
Was ist die Panoramafreiheit?
Die sogenannte Panoramafreiheit ist im Urheberrechtsgesetzt unter §59 verankert. Sie regelt, dass urheberrechtlich geschützte Werke, die sich permanent in öffentlichem Raum befinden, auch von öffentlichem Raum aus fotografiert werden dürfen.
Solange dieser öffentliche Raum zum Fotografieren nicht verlassen wird, ist das Fotografieren und Veröffentlichen der dabei entstandenen Bilder erlaubt. In dem Fall muss keine Genehmigung eingeholt werden.
Ausnahmen, die nicht unter die Panoramafreiheit fallen:
- der Einsatz von Hilfsmitteln wie Teleskopstativen, Leitern, Hebebühnen, Drohnen oder auch nur Klapphocker zur Erstellung des Motivs
- Luftbildaufnahmen
- die Benutzung von nicht allgemein zugänglichen Orten, wie z.B. hohen Bäumen
- temporäre Kunstwerke, die sich nicht dauerhaft an diesem Ort befinden
- Fotografieren auf Privatgrund
- Die Panoramafreiheit gilt nicht in allen Ländern
- Die Panoramafreiheit gilt nur für Bauwerke und klärt keine anderen Drittrechte, wie z.B. abgebildete Personen oder Marken
Welche Orte gehören NICHT zu öffentlichem Raum und bedürfen einer Genehmigung?
Viele vermeintlich öffentliche Orte befinden sich in Wahrheit in Privatbesitz. Nachfolgend listen wir einige solcher Orte auf, bei denen Sie ein Property Release brauchen.
- Privatgebäude
- alle Innenaufnahmen in Gebäuden
- Konzerthallen
- Sporthallen
- Stadien
- Museen
- Supermärkte
- Kinos
- Bahnhöfe
- Schulen
- Zoos
- Parkplätze
- Universitäten
- Flughäfen
- Unternehmensgelände
- Theater
- Krankenhäuser
- Einkaufszentren
- private Parkanlagen
- Restaurants
- usw.
Bedeutende Rechtefälle zur Panoramafreiheit
AIDA Kussmund
Die Flotte der AIDA hat ihre Kreuzfahrtschiffe mit einem roten Kussmund am Bug der Schiffe dekoriert. Das Motiv besteht aus einem am Bug der Schiffe aufgemalten Mund, seitlich an den Bordwänden aufgemalten Augen und von diesen ausgehenden Wellenlinien. Das Motiv wurde von einem bildenden Künstler geschaffen. Er hat der Reederei daran das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt.
Abbildungen des Schiffes wurden nun mehrfach in touristischen Werbeprospekten verwendet. Die Reederei wollte dagegen vorgehen und berief sich auf die Panoramafreiheit, da sich das Kunstwerk nicht an einem bleibenden Ort befinde, da sich das Schiff ja bewege.
Dieser Argumentation konnte sich der BGH nicht anschliessen.
Ein Werk befindet sich im Sinne dieser Vorschrift an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen, wenn es von Orten aus, die unter freiem Himmel liegen und für jedermann frei zugänglich sind, wahrgenommen werden kann. Diese Voraussetzung ist auch dann erfüllt, wenn ein Werk nicht ortsfest ist und sich nacheinander an verschiedenen öffentlichen Orten befindet. Ein Werk befindet sich bleibend an solchen Orten, wenn es aus Sicht der Allgemeinheit dazu bestimmt ist, für längere Dauer dort zu sein.
Verwendung von Ausschnitten von panoramafreien Bildern am Beispiel East Side Gallery
Nicht nur die Veröffentlichung ganzer Bilder, die der Panoramafreiheit nach § 59 UrhG unterliegen, ist erlaubt – es dürfen auch Ausschnitte dieser Bilder publiziert werden, wenn diese gegenüber dem Original unverändert bleiben.
Man darf also auch Ausschnitte von Kunstwerken veröffentlichen, wenn diese grundsätlzlich von der Panoramafreiheit gedeckt werden. Allerdings nur, solange man diese eben nicht verändert.
Verhüllter Reichstag (BGH Urteil Az. I ZR 102/99)
Die Künstler Christo und Jeanne-Claude verhüllten 1995 in Berlin den Reichstag in ein Kunstprojekt. Eine Fotoagentur erstellte und vertrieb ohne deren Zustimmung Postkarten des verhüllten Reichstags. Daraufhin reichten die Künstler eine Klage ein. Sie waren der Ansicht, dass sie als Urheber des Kunstwerks um ihr Einverständnis gefragt werden hätten müssen.
Die Beklagten beriefen sich auf die Panoramafreiheit, unter der das Fotografieren und Verbreiten des Motivs als Postkarten erlaubt sein müsste. Da es sich bei diesem Kunstprojekt allerdings um eine temporäre Verhüllung des Reichstags und kein bleibendes Werk handelte, hatte das Gericht der Klage stattgegeben.
Die Hundertwasser-Entscheidung (BGH Urteil Az. I ZR 192/00)
Die Metro AG fertigte einen Druck des berühmten Hundertwasserhauses in Wien an, der aus der gleichen Perspektive wie eine von Hundertwasser selbst vertriebene Postkarte aufgenommen war. Der Fotograf hatte sich damals dazu den Zugang zu einer Privatwohnung im gegenüberliegenden Haus verschafft.
Die Erben des Künstlers Friedensreich Hundertwasser beanstandeten diese Fotografie als unzulässig und bekamen Recht. Die Metro AG konnte sich in diesem Fall nicht auf die Panoramafreiheit berufen, da eine Privatwohnung kein allgemein zugänglicher Ort ist.
Schloss Sanssouci (OLG Brandenburg Az. 5 U 12/09, 5 U 3/09 und 5 U 14/09)
Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten klagte gegen mehrere Bildnutzer und Vermarkter von Foto- und Filmaufnahmen, weil Fotos auf deren Verwaltungsgrundstücken angefertigt wurden. Sie bekam Recht, da sie als Verwalter das Eigentumsrecht in Anspruch nehmen kann.
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3 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Ich habe Fotos von Schülern gemacht in der Schule. Von allen Erziehungsberechtigten habe ich eine Veröffentlichungserlaubnis. Unser Chef meint nun, da die Aufnahmen im Klassenzimmer bzw. im Aussenbereich der Schule stattfanden, dass ich die Rechte verletze. Die Personen sind im Focus und vom Zimmer her könnte es jedes beliebige Klassenzimmer sein. Ist es trotzdem nicht rechtens?
Ich habe Schwierigkeiten, das Regelwerk auf folgende Szenerie zu übertragen: Ich laufe durch den Kiez und mache vom Fußgängerweg aus ein Foto von einem Altbauhaus. Es ist dort nur ein Ausschnitt des Gebäudes zu sehen, nicht das Haus als Ganzes. Wie gehe man rechtlich da heran?
LG!
Solange Sie sich auf öffentlichem Grund befinden können Sie Gebäude auch ohne weiteres fotografieren.